Wohnraumüberlassung an mitarbeitende Gesellschafter
| 07.04.2025 |
Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Sachbezüge im Rahmen einer angemessenen Gesamtentlohnung.


Die Überlassung von Wohnungen an mitarbeitende Gesellschafter ist in vielen GmbHs eine gängige Praxis. Dabei stellt sich jedoch immer die Frage, ob diese Überlassung ein Teil der Entlohnung oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. Die Unterscheidung zwischen einer marktüblichen Entlohnung und einer unangemessen hohen Gesamtvergütung ist dabei steuerlich von großer Bedeutung.
Wird eine Wohnung unentgeltlich an mitarbeitende Gesellschafter überlassen, stellt dies für die GmbH Betriebsausgaben dar, die im Zusammenhang mit den Arbeitsleistungen der Gesellschafter stehen. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt es sich, wenn die Gesamtvergütung, bestehend aus Barlohn und Sachbezug, das angemessene Maß einer marktüblichen Entlohnung überschreitet.
Wenn eine Wohnung jedoch an mitarbeitende Gesellschafter als Gegenleistung für ihre Arbeit überlassen wird, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung vor, bei der die GmbH Vorsteuer abziehen kann. Die Sachbezugswerte für die Wohnraumüberlassung bilden die Grundlage für die Umsatzsteuer und sind gleichzeitig „geldwerte Vorteile“ nach dem Einkommensteuergesetz.
Um festzustellen, ob die Überlassung der Wohnung als Entlohnung oder verdeckte Gewinnausschüttung gilt, muss die Gesamtentlohnung des Gesellschafters ermittelt werden, indem der Barlohn mit dem Marktwert der Wohnung ergänzt wird. Dieser Wert muss mit der Entlohnung eines fremden Geschäftsführers verglichen werden („Drittvergleich“).
Der VwGH hat zudem in seinen Urteilen zur Wohnraumüberlassung an mitarbeitende Gesellschafter betont, dass der Marktwert der Wohnung maßgeblich ist und nicht der Sachbezugswert für Dienstnehmer. Wird eine unangemessene Entlohnung festgestellt, kann die GmbH einen Ausgleich durch Reduzierung des Barlohns oder Anpassung der Miete vornehmen. Entscheidend ist, dass die Gesamtentlohnung marktüblich ist.
Quellen:
- SWK – Steuer- und WirtschaftsKartei Nr. 27 und 29/2024
- VwGH Erkenntnis vom 13.08.2024, Ra 2023/15/0008