Werbungskosten
| 02.05.2024 |
Beispiele aus der aktuellen BFG-Rechtsprechung.
1. Angehörigenjudikatur findet nur bei nahestehenden Personen Anwendung
Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches er von Grund auf saniert hatte. Zur Erlangung von Landesförderungen meldete der Sohn des Beschwerdeführers seinen Hauptwohnsitz in diesem Einfamilienhaus an, wohnte dort aber nicht. Das Haus wurde anschließend an eine dritte Person vermietet, wobei die Miete vergleichsweise gering angesetzt wurde, da das Haus an einer stark befahrenen Straße im ländlichen Raum lag. Darüber hinaus trug der Vermieter in den ersten Jahren die Betriebskosten, da das Haus aufgrund von Feuchtigkeit durchgehend geheizt werden musste. Einige Jahre später heirateten der Sohn des Beschwerdeführers und die Mieterin.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse (auch bereits für die Jahre davor) mit dem Verweis auf die Angehörigenjudikatur.
Vereinbarungen im Angehörigenkreis werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (sogenannter Fremdvergleich).
Das BFG erkannte den Mietvertrag hingegen an, weil zwischen dem Vermieter und der Mieterin kein Nahebezug festgestellt werden konnte und sich die Vereinbarungen, die auch dem Finanzamt gegenüber offengelegt wurden, als fremdüblich erwiesen.
Der Abzug von Werbungskosten bei der Vermietung und Verpachtung erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich auszugehen.
2. Nach Mieterauszug anfallender Erhaltungsaufwand nicht absetzbar
Eine Wohnung wurde über rund 20 Jahre für Wohnzwecke vermietet und es wurden entsprechend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Als Ende August 2015 der letzte Mieter auszog, erwies sich die Wohnung als sanierungsbedürftig und der Vermieter (= Beschwerdeführer) nahm in den darauffolgenden Monaten verschiedene Sanierungsmaßnahmen vor. Der Vermieter wollte die angefallenen Kosten von rund EUR 50.000 als Erhaltungsaufwand und somit als Werbungskosten steuerlich absetzen und auch den Vorsteuerabzug geltend machen.
In weiterer Folge gab der Vermieter die Wohnung im Schenkungswege an seinen Sohn weiter, der sie für private Wohnzwecke nutzte. Vermietungsversuche wurde weder vom ehemaligen Wohnungseigentümer noch vom Sohn unternommen.
Das BFG ging folglich davon aus, dass die Vermietungsabsicht im August 2015 endete, da keine ernsthaften Absichten zur späteren Erzielung positiver Einkünfte erkennbar waren.
Der Beschwerdeführer argumentierte für die Geltendmachung als Werbungskosten (bzw. der Vorsteuer) damit, dass die getätigten Werbungskosten kausal mit den vereinnahmten (ehemaligen) Mieteinkünften zusammenhängen. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass die im Zuge der Renovierung angefallenen Kosten ausschließlich mit der Schenkung der Wohnung an den Sohn zusammenhingen und somit die Renovierung aus privaten Gründen erfolgte. Das BFG folgte der Beurteilung des Finanzamts und untersagte somit die Absetzung von nachträglichen Werbungskosten bzw. ließ den Vorsteuerabzug nicht zu.
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus: SWK – Steuer- und Wirtschaftskanzlei, Heft 6/2024 vom 20.2.2024