Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

| 20.02.2024 |

Die Eckpunkte im Überblick.


01 Start up MA Beteiligung 01 Start up MA Beteiligung

Die Rahmenbedingungen der bisherigen Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG 1988 kurz zusammengefasst:

  • steuerfreier, sozialversicherungsfreier und lohnnebenkostenfreier Betrag von EUR 3.000 pro Jahr und Arbeitnehmer, wenn die Mitarbeiterbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt gewährt wird
  • Behaltefrist von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres des Beteiligungserwerbs (ansonsten: Nachversteuerung)
  • der Arbeitnehmer ist bei Gewährung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (vs. geringfügiger Mitarbeiter)
  • keine Beschränkung der möglichen Arbeitgeber nach Größenmerkmalen (Achtung: andere rechtliche Regelungen beschränken die mögliche Anzahl der Arbeitgeber)

Start-up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG

Voraussetzungen:

  1. Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
  2. Umsatzerlöse ≤ EUR 40 Mio
  3. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen
  4. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind
  5. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt
  6. Der Arbeitnehmer erhält die Anteile unentgeltlich, wobei eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts als unentgeltlich gilt
  7. Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen
  8. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung)
  9. Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen

Umstände, die den Zufluss eines geldwerten Vorteils (Sachbezugspflicht) auslösen:

  1. Veräußerung der Anteile durch den Arbeitnehmer (inkl. Rückübertragung der Anteile bei Beendigung des Dienstverhältnisses)
  2. Beendigung des Dienstverhältnisses; der Arbeitnehmer kann bei bestimmten Arten von Anteilen, erklären, dass der Zufluss erst bei Eintreten einer der anderen genannten Umstände eintreten soll
  3. Aufhebung der Vinkulierung, wenn keine Veräußerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr der Aufhebung stattfindet
  4. Liquidation des Arbeitgebers oder Tod des Arbeitnehmers
  5. Vernachlässigung der Pflichten des Arbeitgebers gemäß Einkommensteuergesetz hinsichtlich Lohnkonto, Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer, Lohnzettel, Einsichtsrecht in Aufzeichnungen samt Erläuterungen gegenüber Finanzbehörden

Besteuerung:

  1. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich – im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös – in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert
  2. Wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss nach Ablauf von drei Jahren ab der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung erfolgt, können 75 % pauschal mit 27,5 % versteuert werden. Der Rest wird nach Tarif versteuert
  3. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich
  4. Gewinnausschüttungen während der drei Jahre, die über den quotenmäßigen Anteil hinausgehen, gelten als sonstiger Bezug und sind nach Tarif zu besteuern
  5. Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge verringern die steuerliche Bemessungsgrundlage (§ 67a Abs 5 EStG 1988)
  6. Für den 75%-Anteil fallen keine Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) an

Für die Sozialversicherung gilt Beitragspflicht:

  1. soweit Dienstnehmer Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußern, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber ebenfalls als Veräußerung gilt
  2. im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses
  3. soweit die Vinkulierung aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung stattfindet
  4. wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen

Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage. Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen. (§ 50a Abs 2 ASVG)

Fazit

Bei der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung kommt kein abgabenfreier Betrag zur Anwendung, sondern ein späterer Zuflusszeitpunkt und eine spätere Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Diese Regelung soll es Start-ups erleichtern, qualifizierten Arbeitnehmern ein attraktives Beteiligungsangebot zu bieten und dadurch einen Ausgleich für die mitunter holprigen ersten Jahre zu schaffen. Anwendbar ist die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung auf Kapitalanteile am Unternehmen des Arbeitgebers, die nach dem 31.12.2023 ausgegeben wurden. Aufgrund der sehr eng gesteckten Voraussetzungen für die Anwendung der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung hat die Regelung jedoch einen stark eingeschränkten Anwendungsbereich.



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