Auswahl- und Kontrollpflichten eines Geschäftsführers
| 10.12.2024 |
Verletzung führt zu Haftungsfolgen.
Ein Geschäftsführer hat seinen Kontrollpflichten in ausreichender Weise nachzukommen. Wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen führen kann. Ein schuldhaftes Verhalten liegt allerdings nur dann vor, wenn das Verhalten entweder vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.
Die einem Geschäftsführer bei Beauftragung dritter Personen obliegende Überwachungspflicht kann nicht so verstanden werden, dass praktisch jeder einzelne an Mitarbeiter delegierte Arbeitsablauf auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen wäre. Wohl aber muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass durch eine entsprechende innerbetriebliche Organisation, deren Funktionieren in geeigneter Weise überprüfbar ist. Der Aufgabenbereich, für den der Geschäftsführer verantwortlich zeichnet, ist in solchen Abständen – etwa mittels Stichproben – zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt.
In dem, dem vorliegenden VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden, Fallbeispiel hat der Geschäftsführer lediglich die Summen, nicht jedoch die Zusammensetzung der Beträge kontrolliert. Dadurch war die Prüfung, ob der an die Personalverrechnerin übertragene Aufgabenbereich ordnungsgemäß wahrgenommen wird, nicht gegeben. Ob im gegenständlichen Fall eine stichprobenweise Überprüfung von Aufzeichnungen die Unrichtigkeit der von der Personalverrechnerin ermittelten Beträge aufgezeigt hätte, kann mangels entsprechender Feststellungen des BFG nicht beurteilt werden.
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- SWK – Steuer- und WirtschaftsKanzlei Nr. 30/2024
- VwGH-Erkenntnis Ra 2023/13/0040 vom 21.06.2024