BFG-Entscheidung
| 07.04.2025 |
Anspruch auf Vorsteuerabzug bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer im Rahmen eines Reverse-Charge-Umsatzes.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache „Reemtsma“ entschieden, dass Dienstleistungsempfänger in bestimmten Fällen einen unmittelbaren Anspruch gegenüber den Steuerbehörden geltend machen können, wenn der zivilrechtliche Anspruch gegenüber dem ursprünglichen Dienstleister nicht oder nur übermäßig erschwert durchzusetzen ist. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Dienstleister insolvent ist und eine Korrektur der Umsatzsteuer nicht mehr möglich ist.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht dies: Die AB GmbH stellte 2012 Rechnungen für Dienstleistungen in Höhe von etwa 400.000 Euro plus Umsatzsteuer aus, die fälschlicherweise in Rechnung gestellt wurde. Nach der Insolvenz der AB GmbH und der anschließenden Löschung im Jahr 2018 hat der Kunde B nun keine Möglichkeit, die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer von der AB GmbH zurückzufordern. Das Bundesfinanzgericht (BFG) sieht hier einen direkten Anspruch des Kunden gegenüber den Steuerbehörden, da eine Rückzahlung von der AB GmbH nicht mehr möglich ist.
Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie in ähnlichen Situationen die Chance haben, ihre Ansprüche auf Vorsteuerabzug geltend zu machen, auch wenn der Dienstleister insolvent ist. Das BFG hat diese Frage offen gelassen, da sie in Österreich noch nicht abschließend geklärt ist. Dies könnte für viele Unternehmen von Bedeutung sein, die in der Vergangenheit mit fehlerhaften Rechnungen konfrontiert waren. Es bleibt abzuwarten, ob eine Revision in diesem Fall eingelegt wird, aber die Entscheidung des EuGH bietet eine gute Basis für all diejenigen Streitfälle, die sich aus diesen Thematiken ergeben.
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- SWK – Steuer- und WirtschaftsKartei Nr. 9/2025
- BFG-Entscheid vom 19.12.2024, RV/7103024/2018