Verrechnungskonto
| 10.12.2024 |
Verdeckte Ausschüttung nach der neuen VwGH-Judikatur.
Auf dem Verrechnungskonto eines als Dienstnehmer beschäftigten Ehemanns der Gesellschafter-Geschäftsführerin wurden Forderungen zwischen Euro 260.000 und Euro 370.000 ausgewiesen. Bei einer Außenprüfung des Finanzamts wurden die jährlichen Forderungszuwächse als verdeckte Ausschüttung klassifiziert, da weder eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung (Vertrag, Konditionen) noch eine Bonitätsprüfung des Ehemanns vorlag. Auch die Sicherheiten des Ehemanns wurden nicht geprüft.
Das BFG wies die vom Finanzamt eingebrachten Beschwerden als unbegründet ab, da die Begründung auf die neuere VwGH-Judikatur abzustellen hätte. Demnach musste der Frage nach der Rückzahlung nachgegangen werden: War etwa eine Rückzahlung von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten? Kann aus den Umständen geschlossen werden, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto einer tatsächlich aufrechten und durchsetzbaren Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht?
Die Gesellschaft hat das Vorliegen dieser Umstände nachzuweisen, da diese der Beweisführung wesentlich näher steht, als die Abgabenbehörde. Da die GmbH im vorliegenden Fall den Nachweis für die Bonität des Schuldners nicht erbringen konnte, kam das BFG zum dem Ergebnis, dass keine ausreichende Bonität für weitere „Entnahmen“ und damit auch keine Ernstlichkeit der Rückforderungsabsicht vorliegt.
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- SWK – Steuer- und WirtschaftsKanzlei Nr. 30/2024
- BFG-Erkenntnis RV/2100362/2023 vom 14.05.2024