Überlassung von Dienstfahrrädern
| 25.10.2023 |
Sachzuwendung an Arbeitnehmer.
Ein Thema, das seit Monaten in aller Munde ist: Dienstfahrräder für Mitarbeiter.
Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad gegen Entgelt überlassen wird, weil der Arbeitnehmer z.B. einen Teil seiner Arbeitsleistung zum Bezug des Fahrrades aufwendet oder der Arbeitnehmer das Fahrrad als zusätzliches (Arbeits-)Entgelt bezieht (Gehaltsumwandlung, Gehaltserhöhung oder Vermietung).
- 10%-Grenze des § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 sowie Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 sind zu prüfen
- Überlassung zur ausschließlichen privaten Nutzung gegen Entgelt > ausschließliche unternehmerische Nutzung
Kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch liegt z.B. bei „Poolfahrrädern“ vor (nicht gegen Entgelt). Ein steuerbarer Verwendungseigenverbrauch (§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994) liegt nur dann vor, wenn das Fahrrad die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 (10% Grenze) erfüllt sowie kein Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 vorliegt. >> kein „freiwilliger Sozialaufwand“ (siehe UStR Rz 68)
Bemessungsgrundlage: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (siehe UStR Rz 672), Sachbezugswerte; unabhängig davon, ob Eigenverbrauch oder tauschähnlicher Umsatz
Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR): Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) ist zu prüfen
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- Bernhard Kuder, AKSW Vortrag "Aktuelles zur Umsatzsteuer", 09/2023
- OV, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Dienstfahrrädern, Heft 206/2022, USt 2022, 3