Sozialversicherungsbeiträge von Gesellschafter-Geschäftsführern

| 25.10.2023 |

Betriebsausgabe des Geschäftsführers.


10 SV Ges GF 10 SV Ges GF

Der folgende Artikel befasst sich mit den Konsequenzen der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch die GmbH. Eine Fragestellung, die hierbei aufgetreten ist, wurde bis zum Verwaltungsgerichtshof durchgebracht und entschieden.

Sachverhalt:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF) bezog € 60.000 Einnahmen
  • Die GmbH übernahm zudem die GSVG-Beiträge in Höhe von € 17.000
  • Den Gewinn aus der Geschäftsführungstätigkeit ermittelte der GesGF durch Einnahmen‑Ausgaben‑Rechnung unter Inanspruchnahme der Basispauschalierung (6% gemäß §17 EStG 1988).
  • In der Einkommensteuererklärung brachte der GesGF einen Betrag von € 77.000 als Betriebseinnahmen in Ansatz und er machte das Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 (6% von € 77.000) sowie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 17.000 als Betriebsausgaben geltend.
  • Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid, in dem es ‑ mit der Begründung, dass es sich bei den von der GmbH abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen um durchlaufende Posten handle, die bei der Ermittlung des Betriebsausgabenpauschales nicht zu berücksichtigen seien ‑ das Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 lediglich in Höhe von € 3.600 (6% von € 60.000) berücksichtigte.
  • Einer gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung insoweit Folge, als es das Betriebsausgabenpauschale mit 6% von € 77.000 berücksichtigte. Die von der GmbH für den GesGF abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erkannte das Finanzamt hingegen nicht als Betriebsausgaben an.

Die GmbH hat die Pflichtbeiträge des GesGF zweifellos in dessen Namen bezahlt. Durch die Beurteilung der Zahlung der Pflichtbeiträge als steuerpflichtige Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des GesGF erfolgte die Zahlung überdies auf Rechnung des GesGF. Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen erfolgen, sind aber diesem zuzurechnen und für den Fall, dass sie den Charakter von Werbungskosten oder Betriebsausgaben haben, als solche zu berücksichtigen.

Durch die Überweisungen der GmbH and die SVA wurde beim GesGF ein Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen bewirkt. Gleichzeitig mit dem Zufluss dieser Einnahmen war auch ein Abfluss von Betriebsausgaben gegeben, die bei der Ermittlung der ESt.-Bemessungsgrundlage (zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben) zu berücksichtigen sind.

Fazit: Sozialversicherungsbeiträge von Gesellschafter-Geschäftsführern sind auch dann Betriebsausgaben des Geschäftsführers, wenn die Gesellschaft diese für ihn in seinem Namen entrichtet.


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