Pflichtversicherung Geschäftsführer
| 10.12.2024 |
Gewinnausschüttung zählt zur SVS-Beitragsgrundlage.
Der VwGH bestätigt nunmehr die, seit 2019 bestehende, Verwaltungspraxis der SVS, die Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage mit einbezieht. Demnach sind Gewinnausschüttungen an geschäftsführende GmbH-Gesellschafter - unabhängig von ihrer Höhe - in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung einzubeziehen, sofern auch nur ein minimaler Geschäftsführerbezug besteht.
Laut § 25 Abs 1 GSVG sind selbständig Erwerbstätige, die eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten, verpflichtet, sich in der Sozialversicherung anzumelden. Diese Regelung umfasst explizit auch die Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer und Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters und betrifft sowohl Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Regelung zielt darauf ab, eine Umgehung der Beitragspflicht durch die alleinige Entnahme von Gewinnausschüttungen zu verhindern.
Vereinfacht wird die Umsetzung durch die elektronische Übermittlung der Daten aus der KESt-Anmeldung an die SVS. Eine Gewinnausschüttung ist bei der Beitragsvorschreibung zu berücksichtigen.
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- SWK – Steuer- und WirtschaftsKanzlei Nr. 30/2024
- VwGH-Erkenntnis Ro 2023/08/0006 vom 02.07.2024
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - § 25 Abs 1 GSVG