Öffi-Ticket
| 06.07.2023 |
Steuerfreie Wochen-, Monats- und Jahreskarten für Mitarbeiter.
Seit 1. Juli 2021 können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür – komplett oder anteilig – steuerfrei ersetzen.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein „Öffi-Ticket“ zur Verfügung, ist dieses für den Arbeitnehmer sachbezugsfrei. Werden die Kosten für das „Öffi-Ticket“ vom Unternehmen (teilweise) ersetzt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Übernahme der Kosten ist nur dann als steuerpflichtiger Lohn zu werten, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird. Für das Unternehmen sind die Kosten Betriebsausgaben und verursachen keine Lohnnebenkosten.
Voraussetzungen
Im Gegensatz zum „Jobticket“, bei dem lediglich Fahrkarten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht steuerpflichtig zur Verfügung gestellt werden konnten, können die Kosten für das „Öffi-Ticket“ steuerfrei ersetzt werden, sobald dieses zumindest am Wohn- oder Arbeitsort der Mitarbeiter gültig ist. Die Fahrkarte kann für Dienstreisen, den Weg zum Arbeitsplatz sowie in der Freizeit verwendet werden. Das „Öffi-Ticket“ kann also auch Mitarbeitern gewährt werden, die in der Nähe des Arbeitsortes wohnen und nicht pendeln oder Dienstreisen durchführen. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind nicht begünstigt. Das „Klimaticket“ fällt unter die Begünstigung.
Dem Lohnkonto der Mitarbeiter muss ein Nachweis (Kopie der Karte oder Rechnung) über den Kauf des Öffi-Tickets beigefügt werden. Auch die Verlängerung eines bestehenden Tickets ist begünstigt.
Für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2022 galt, dass nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale beantragt werden konnte, die nicht vom „Öffi-Ticket“ umfasst war. Seit 1. Jänner 2023 gilt: Nutzen Mitarbeiter das „Öffi-Ticket“, verringert sich das Pendlerpauschale der Gesamtstrecke um die vom Unternehmen getragenen Kosten.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ist das „Öffi-Ticket“ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gültig, ist der Kostenersatz im Kalendermonat der Beendigung anteilig zu versteuern.
Quellen - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- PV-Info – Die Fachzeitschrift für Personalverrechnung – Nr. 2023/05
- https://www.usp.gv.at/mitarbei...
- https://www.wko.at/service/ste...