Teuerungsprämie wird zur Mitarbeiterprämie
| 20.02.2024 |
Befristete Regelung für 2024.
Wie bereits in den Jahren 2022 und 2023 hat der Arbeitgeber auch 2024 wieder die Möglichkeit seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn eine steuerfreie Prämie in der Höhe von bis zu EUR 3.000 zu gewähren.
Der wesentliche Unterschied zur Teuerungsprämie der Jahre 2022 und 2023 besteht darin, dass die Zahlung in vollem Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (siehe § 68 Abs. 5 Z 5 und 6 EStG) erfolgen muss. Demnach muss die Zahlung entweder
- in einem Kollektivvertrag,
- in einer Betriebsvereinbarung oder
- in einer vertraglichen Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern geregelt sein.
Laut § 124b Z 447 EStG muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise nicht gewährt wird. Dabei gelten etwaige Teuerungsprämien der Jahre 2022 und 2023 nicht als Zahlungen, welche bislang üblicherweise gewährt wurden.
Die Prämie erhöht das Jahressechstel nicht und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Erhält der Arbeitnehmer im Kalender 2024 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000 nicht übersteigen.
Das Start-Up-Förderungsgesetz sieht zudem korrespondierende, begünstigende Regelungen in der Sozialversicherung und der betrieblichen Vorsorge sowie bezüglich der Lohnnebenkosten vor.
Quellen - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- PV-Info Nr. 01/2024
- Stb Dr. Klaus Hilber, Vortrag „Steuer-Praxis-Update zum Jahresbeginn 2024“, 01/2024
- § 68 EStG
- § 124b EStG