Kleinunternehmerregelung 2025
| 10.12.2024 |
Neue Umsatzgrenze und Ausweitung.
Übersteigt der Gesamtumsatz in einem Kalenderjahr die Kleinunternehmergrenze nicht, besteht – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Befreiung von der Umsatzsteuer in Österreich. Im Zuge dieser Kleinunternehmerregelung muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Außerdem ist keine UVA und keine Jahreserklärung abzugeben. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht allerdings auch kein Vorsteuerabzug zu.
Was ändert sich ab 1.1.2025?
1. Höherer Schwellenwert
Der Schwellenwert wird von bisher EUR 42.000 auf EUR 55.000 brutto angehoben und darf weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden. Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze sind sämtliche, im Kalenderjahr ausgeführte Umsätze zu berücksichtigen, dh. alle Umsätze, die im Inland steuerbar sind (auch innergemeinschaftliche Lieferungen und Verbringen). Die Berechnung der Umsatzgrenzen bei unterstellter Steuerpflicht entfällt - es ist das gesamte vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen.
Nicht in die Kleinunternehmergrenze einzubeziehen sind:
- Hilfsgeschäfte, einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen
- Umsätze, die (unecht) steuerfrei sind (siehe § 6 Abs. 1 UStG)
2. Neue Regelung bei Überschreitung
Wird der Schwellenwert überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung im darauffolgenden Kalenderjahr nicht mehr angewendet werden. Bis zu einer Überschreitung von 10% kann die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Jahresende angewendet werden. Wird der Schwellenwert um mehr als 10% überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle Umsätze ab Überschreitung des Schwellenwerts.
3. Ausweitung Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit
Die Kleinunternehmerregelung konnte bisher nur von Unternehmen angewendet werden, die den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich haben. Für diese Unternehmen kommt die Regelung auch weiterhin – antragslos – ab dem ersten Umsatz zur Anwendung.
Ab 1.1.2025 können nun auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten die Befreiung nutzen, wenn
- der unionsweite Jahresumsatz den Schwellenwert von EUR 100.000 im vorangegangenen und laufenden Kalenderjahr nicht übersteigt
- die Umsätze im jeweiligen Mitgliedsstaat die dort gültige Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten
- der Antrag auf Befreiung im Ansässigkeitsstaat gestellt wird
Option zur Regelbesteuerung
Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und sich für die Regelbesteuerung zu entscheiden.
Für Umsätze bis 31.12.2024 gilt noch die alte Rechtslage: Nur Unternehmen, die ihren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich haben, können die Kleinunternehmerregelung nutzen. Der Schwellenwert liegt bei EUR 35.000 netto bzw. EUR 42.000 brutto, wobei eine Berechnung bei unterstellter Steuerpflicht vorzunehmen ist. Wird diese Grenze überschritten, führt das zu einer rückwirkenden Steuerpflicht für alle Umsätze des gesamten Kalenderjahres.
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- Unternehmensserviceportal: https://www.usp.gv.at/steuern-...
- WKO: https://www.wko.at/steuern/kle...