E-Commerce-Plattformen

| 09.10.2024 |

Darauf ist bei Online-Bestellungen und -Verkäufen zu achten.


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Amazon-Bestellungen

Für viele kleine und große Einkäufe nutzen Unternehmer immer öfter den Komfort und die schnellen Lieferzeiten von Online-Plattformen wie beispielsweise Amazon. Im Folgenden fassen wir zusammen welche Probleme im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer auftreten und wie diese vermieden werden können.

Technisches Equipment für neue Mitarbeiter ist über die Amazon-App am Handy schnell gefunden und mit wenigen Klicks bei einem Amazon-Marketplace Händler in München bestellt. Das Equipment wird vom Lager des deutschen Verkäufers nach Österreich versendet. Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt durch Amazon.
Wird für die Bestellung der private Amazon-Account verwendet, geht Amazon von einem Privatkauf aus und stellt eine entsprechende Rechnung mit 19% deutscher Umsatzsteuer aus, obwohl eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.

Folglich wird vom Verkäufer in Deutschland eine falsche Umsatzsteuer abgeführt, für den Käufer in Österreich erhöhen sich die Anschaffungskosten und es ist keine Vorsteuerrückerstattung möglich, zudem wird der IG Erwerb nicht als solcher erklärt und letztlich führt eine Berichtigung der Rechnung zu erheblichem Aufwand.

Richtigerweise müsste eine Nettorechnung mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ausgestellt und die UID-Nummern von Lieferant und Empfänger angeführt werden.

Diese zusätzlichen Kosten und der zusätzliche Aufwand können recht simpel vermieden werden, indem man beim ersten Schritt des Kaufs, dem Amazon Konto ansetzt. Mit der Verwendung eines Amazon Business Kontos (Achtung: Es reicht nicht aus, in einem privaten Account die Firmenanschrift anzugeben!) können die negativen umsatzsteuerlichen und wirtschaftlichen Folgen bestmöglich vermieden werden.


Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Plattform-Verkäufen

Liefert ein österreichisches Unternehmen Waren an Konsumenten und Schwellenerwerber ohne UID Nummer (umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte, Dentisten, etc.) ist grundsätzlich die Umsatzsteuer des ausländischen Bestimmungslandes in Rechnung zu stellen. Die in anderen EU-Mitgliedstaaten zu entrichtende Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze kann über den EU-One-Stop Shop (EU-OSS) in nur einem EU-Mitgliedstaat erklärt werden.

Lediglich bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von bis zu 10.000,- Euro pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung/Beförderung beginnt. Die Umsatzgrenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der innergemeinschaftlichen Umsätze für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Private. Kleinstunternehmer haben allerdings ein Wahlrecht und können auf die Anwendung der Ausnahme verzichten.

Ist der Kunde ein Unternehmen oder eine Privatpersonen in einem Drittland (z.B. Schweiz), kommt die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung gem. § 7 UStG zur Anwendung. Die Rechnung darf folglich keine Umsatzsteuer enthalten.

Werden Waren an ein Unternehmen in der EU geliefert, muss dieses eine UID-Nummer angeben. Es handelt sich hierbei um eine innergemeinschaftliche (IG) Lieferung (sofern das österreichische Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist) und die Rechnung darf wiederum keine Umsatzsteuer enthalten. Ausnahme: Ist das österreichische Unternehmen umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer, liegt keine IG Lieferung vor.
Unternehmer, die IG Lieferungen ausführen, haben beim Finanzamt eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) abzugeben. Zudem sind Umsätze aus steuerfreien IG Lieferungen in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu erfassen.


Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:

WKO – EU-OSS
WKO – USt.-Bestimmungslandprinzip
WKO – IG Lieferungen