Auslegung von Parteianbringen
| 10.12.2024 |
Geschäftsführer erhebt Beschwerde für die GmbH.
Aufgrund der Nichterstattung der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des § 5 WiEReG setzte das Finanzamt gegenüber der V GmbH eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000 fest.
Das Bundesfinanzgericht wies die vom Geschäftsführer erhobene Beschwerde als unzulässig zurück. Der Revisionswerber habe die Beschwerde in der „Ich-Form“ abgefasst und die Beschwerde auch nicht firmenmäßig, also unter Angabe des Firmenwortlautes der V GmbH, gezeichnet, sondern nur mit seinem Namen unterschrieben. Er habe damit eindeutig im eigenen Namen Beschwerde gegen den an die V GmbH ergangenen Bescheid erhoben.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der, den Gegenstand der Anfechtung bildende, Bescheid ergangen ist. Wird eine Beschwerde von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Die Sachlage im vorliegenden Fall lässt jedoch keine eindeutige Schlussfolgerung zu, da auch das Finanzamt davon ausging, der Geschäftsführer hätte die Beschwerde im Namen der V GmbH eingebracht – es hat der V GmbH eine abweisende Beschwerdevorentscheidung zugestellt.
Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht zu entsprechenden Ermittlungen.
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- SWK – Steuer- und WirtschaftsKanzlei Nr. 30/2024
- VwGH-Erkenntnis Ra 2023/13/0055 vom 26.06.2024