Arbeitsplatzpauschale

| 06.07.2023 |

Neuregelung seit der Veranlagung 2022.


07 Arbeitsplatzpauschale 07 Arbeitsplatzpauschale

Viele Unternehmer verwenden für die Ausübung Ihrer betrieblichen Tätigkeit Ihren privaten Wohnraum als Arbeitszimmer. Bis zur Veranlagung 2021 konnten diese Aufwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer ein eigenes Arbeitszimmer im Wohnungsverband nutzen konnte und dabei eng geknüpfte Kriterien erfüllt wurden.

Seit der Veranlagung 2022 kann auch bei den betrieblichen Einkünften die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für ein „Arbeitszimmer im Wohnungsverband“ nicht vorliegen. Dadurch können die betrieblichen Komponenten von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie z.B. Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt werden. Das Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988) stellt eine Vereinfachung dar, damit nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden muss bzw. ist z.B. ein räumlich gesondertes Arbeitszimmer – anders als bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten – keine Anwendungsvoraussetzung.

Voraussetzung ist, dass dem Unternehmer Aufwendungen entstehen. Kann er eine Wohnung unentgeltlich nutzen, kann er auch kein Pauschale geltend machen. Bei der Wohnung muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Dem Steuerpflichtigen darf jedoch zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung stehen. Diese Beurteilung ist auf den jeweiligen Betrieb bezogen.

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Das Arbeitsplatzpauschale ist abhängig von der Höhe zusätzlicher aktiver Erwerbseinkünfte:

  • EUR 1.200,00, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis, aktive betriebliche Tätigkeit), für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als EUR 11.693,00 betragen. Einkünfte aus Vermögensverwaltung (z.B. Miet- oder Kapitaleinkünfte) oder einer Pension sind nicht relevant.
  • EUR 300,00, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.693,00 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben dem Arbeitsplatzpauschale von EUR 300,00 sind Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von EUR 300,00 pro Kalenderjahr zusätzlich abzugsfähig. Stehen diese Ausgaben auch im Zusammenhang mit einer unselbständigen Tätigkeit können sie entweder zur Gänze als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten geltend gemacht werden und müssen nicht aufgeteilt werden.

Im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres ist eine Aliquotierung des Arbeitsplatzpauschales vorzunehmen. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Bei der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung kann das Arbeitsplatzpauschale zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben abgesetzt werden.


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